Allgemeine Verkaufsbedingungen der abcr GmbH

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Unser Angebot richtet sich nicht an Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, sondern an Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder  öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Diesen bieten wir unsere Produkte – sofern nichts anderes vereinbart ist – nur zur Weiterverarbeitung und zu Forschungszwecken an. Unsere Produkte dürfen – sofern nichts anderes vereinbart ist – nicht unverarbeitet als Zusätze für Nahrungs- oder Futtermittel, Human- oder Tierarzneimittel sowie Kosmetika und nicht für in-vivo-diagnostische Zwecke verwendet werden. Wir werden mit Verbrauchern im Sinne von 13 BGB keine Verträge über von uns angebotene Lieferungen und Leistungen abschließen. Dementsprechend gelten diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die vorliegenden AVB gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“).

(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§ 433, 650 BGB). Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Diese Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. 

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Werktagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

(4) Soweit zwischen dem Käufer und uns im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist der Käufer für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften, insbesondere über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich.

§ 3 Produktangaben/Produktbeschaffenheit, Garantien

(1) Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus unseren Produktspezifikationen. Eine hiervon abweichende vertragliche Beschaffenheit oder ein nach dem Vertrag vorausgesetzter Verwendungszweck ergibt sich auch nicht aufgrund einer für die jeweilige Ware einschlßgigen „Identifizierten Verwendung“ nach der europäischen Chemikalienverordnung „REACH“.

(2) Angaben zur Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware sowie alle sonstigen Angaben stellen nur dann Garantien dar, wenn sie ausdrücklich vereinbart und als solche bezeichnet werden.

(3) Unsere Produktangaben und Beratungsleistungen erfolgen nach bestem Wissen. Alle Angaben und Leistungen befreien den Käufer nicht von seiner Pflicht, die Waren selbst zu prüfen und zu testen und ihre Anwendung für den jeweiligen Gebrauch zu untersuchen.

§ 4 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. zwei Wochen ab Vertragsschluss.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

(4) Die Rechte des Käufers gem. § 10 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.

§ 6 Höhere Gewalt

Sofern Ereignisse und Umstände, auf deren Eintritt wir nicht Einfluss nehmen können (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskämpfe, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, behördliche Verfügungen) zu einer Einschränkung der Verfügbarkeit unserer Ware führt, sodass wir unsere vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen können, sind wir für die Dauer der Beeinträchtigung und soweit wir davon betroffen sind, von unserer vertraglichen Verpflichtung entbunden und nicht verpflichtet, für die Beschaffung der Ware bei Dritten zu sorgen. Satz 1 gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände, dazu führen, dass das betroffene Geschäft für uns unwirtschaftlich ist. Dauern die Ereignisse und Umstände länger als drei Monate, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Beim Versendungskauf (§ 5 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

(3) Soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, hat der Käufer den vereinbarten Preis spätestens sieben Tage nach Lieferung oder Erbringung der Leistung an uns zu bezahlen.

(4) Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Käufers ist unabhängig vom Ort der Übergabe der Ware unser Unternehmenssitz.

(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem.  § 9 Abs. 4 Satz 2 dieser AVB unberührt.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (bei Zahlungsverzug oder einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Wir sind auch berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen sowie weitere Lieferungen von der Einräumung sonstiger Sicherheiten abhängig zu machen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns in jedem Falle das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

(2) Soweit der Käufer den Kaufpreis für die gelieferten Waren bezahlt hat, jedoch weitere Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit uns vom Käufer noch nicht vollständig bezahlt wurden, behalten wir uns darüber hinaus das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher unserer Forderungen gegenüber dem Käufer vor.

(3) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(5) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (5d) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns bei Fälligkeit nachkommt. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(5a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Im Falle der Verarbeitung unserer gelieferten Waren gelten wir als Hersteller und erwerben unmittelbar Eigentum an den neu entstehenden Sachen. Sofern eine Verarbeitung zusammen mit anderen Sachen erfolgt, erwerben wir unmittelbar Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Rechnungswerts der von uns gelieferten Waren zu den anderen Sachen.
(5b) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verbindung oder Vermischung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Im Falle der Verbindung oder Vermischung unserer gelieferten Waren mit einer Sache des Käufers in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Käufer das Miteigentum an der Hauptsache an uns und zwar im Verhältnis des Rechnungswerts der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der Hauptsache oder – in Ermangelung eines Rechnungswerts – zum Verkehrswert. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Im Übrigen gilt im Falle von § 8 Abs. (5a) und (5b) dieser AVB für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(5c) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 3 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(5d) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 4 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(5e) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 15%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 9 Mängelansprüche des Käufers

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

(2) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten, Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In der Anzeige sind Art und Ausmaß der Mängel genau zu bezeichnen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(3) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(5) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(6) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

(7) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(8) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 10 und sind im brigen ausgeschlossen.

§ 10 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, unerhebliche Pflichtverletzung) nur 
(2a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(2b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 648, 650 BGB) wird ausgeschlossen. Im  brigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 11 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung  (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz (2a) dieser AVB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 12 Besondere Regelungen für Bestellungen über unseren Webshop

(1) Die Nutzung unseres Webshops zur Geschäftsanbahnung und -abwicklung ist nur möglich und gestattet, wenn der Nutzer sich vorher registriert hat und die ergänzenden Nutzungsbedingungen für unseren Webshop akzeptiert. Der Käufer ist verpflichtet, im Rahmen der Registrierung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Der Käufer soll die für ihn hinterlegten Informationen stets aktuell halten. Der Webshop darf ausschließlich vom jeweiligen Kunden bzw. Zugangsberechtigten genutzt werden.

(2) Die Bestätigung des Zugangs einer Bestellung des Kunden durch uns stellt noch keine Annahme des Kaufangebots dar.

(3) Wir behalten uns geringfügige Abweichungen der Beschaffenheit der bestellten Waren, insbesondere zu Menge und Reinheitsgrad, vor, sofern die Abweichungen handelsüblich sind.

(4) Die im Webshop angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Datum des Versandes.

§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklicher Einbeziehung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), unabhängig davon, ob der Käufer seinen Sitz in einem (CISG-) Vertragsstaat hat.

(2) Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

§ 14 Vertragssprache

Sofern dem Käufer der Text dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen außer in deutscher Sprache auch in einer anderen Sprache bekannt gegeben werden, dient dies nur zur Erleichterung des Verständnisses. In jedem Falle ist der deutsche Text führend und beansprucht ausschließliche Gültigkeit.

Fassung: 15.06.2021 

abcr GmbH mit Sitz in Karlsruhe
Geschäftsadresse Hauptsitz:Im Schlehert 10, 76187 Karlsruhe, Deutschland